Hinweis: Werden Vergütungen an den Vorstand gezahlt, ohne dass dies bislang in der Satzung geregelt ist, kann die Gemeinnützigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung nur gewahrt bleiben, wenn bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschlossen wird, nach der Tätigkeitsvergütungen zulässig sind. Das höchste deutsche Finanzgericht hat eine Grundsatzentscheidung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. staatliche Hochschulen, Gemeinden) als Unternehmer getroffen: Danach soll entgegen der bisherigen Handhabung auch die Vermögensverwaltung (z.B. langfristige Stellplatzüberlassung, Sponsoring) eine unternehmerische Tätigkeit sein.
Hoheitliche Tätigkeiten sollen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie in einem Wettbewerbsverhältnis zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ausgeübt werden. Es ist mit einer Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu rechnen.