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Die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Leistung, die Sie für unternehmerische und den Vorsteuerabzug zulassende Zwecke beziehen, können Sie nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu muss sie den Namen, die Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), eine Rechnungsnummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Auch müssen der Name sowie die Anschrift Ihres Unternehmens ausgewiesen sein. Des Weiteren müssen der Gegenstand der Leistung, der Leistungszeitpunkt, das Nettoentgelt, der Umsatzsteuerbetrag und der Umsatzsteuersatz gesondert genannt sein.

Hinweis: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) 150 € nicht übersteigt, reichen für den Vorsteuerabzug die Angabe des Ausstellungsdatums, des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers, die Bezeichnung der Leistung sowie die Angabe von Bruttoentgelt und Steuersatz aus. Fehlende oder unzutreffende Angaben in einer Rechnung führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Sie können ihn aber erhalten, indem Sie von Ihrem Vertragspartner die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verlangen. Die Vorlage einer solchen berichtigten Rechnung wirkte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht zurück, so dass etwaig Steuerzinsen entstanden. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr aber entschieden, dass diese Sichtweise unzutreffend ist: Die Vorlage der berichtigten Rechnung kann vorsteuererhaltend zurückwirken.

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