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Haben Sie Kinder im Alter bis zu 14 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben? Dann steht Ihnen u.U. der Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens aber von 4.000 € jährlich für jedes Kind zu. Die steuerliche Berücksichtigung wird in Abhängigkeit vom Alter des Kindes folgenden Elternteilen gewährt: Kleinkinder (0-2 Jahre) und Heranwachsende (6-14 Jahre): Den Abzug können Alleinerziehende, die erwerbstätig, in Ausbildung befindlich, behindert oder über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten krank sind, ebenso wie Zusammenlebende vornehmen, die beide entweder erwerbstätig und/oder in Ausbildung stehend, behindert oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten krank sind. Kindergarten-Alter (3-5 Jahre): Der Abzug steht uneingeschränkt allen Elternteilen offen, zu deren Haushalt das Kind zählt. Ist das Kind älter als 15 Jahre, kommt ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nur für Eltern behinderter Kinder in Betracht, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die betroffenen Elternteile sind dann unter den für die Gruppe der 6-14 jährigen Kinder genannten Voraussetzungen begünstigt.
Als Kinderbetreuungskosten steuerlich begünstigt sind Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten oder Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern oder in Ganztagespflegestellen. Angesetzt werden können Aufwendungen für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie das Kind betreuen, und für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben. Nicht ansetzbar sind demgegenüber Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (wie Musikunterricht und Computerkurse) und für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (Mitgliedsbeiträge in Sport- und anderen Vereinen).
Hinweis: Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen setzt voraus, dass Ihnen eine Rechnung über die erbrachten Kinderbetreuungsleistungen vorliegt, die unbar bezahlt werden muss.

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