Für Leistungen, die sich auf Ihren Privathaushalt in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat beziehen (allerdings nicht auf Ferienwohnungen – es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln), bestehen folgende Möglichkeiten zur Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuerschuld: 1. Für die Beschäftigung eines Minijobbers (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 €) wird ein Steuerabzug von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber von 510 € jährlich gewährt (dieser Höchstbetrag kann auch dann ausgeschöpft werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht). Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft entrichtet werden (für Minijobber im Ausland muss keine Anmeldung zur Minijob-Zentrale erfolgen; allerdings müssen Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung geleistet werden). Hinweis: Vereinbarungen zwischen Angehörigen, die in einem Haushalt zusammenleben, werden steuerlich nicht anerkannt; solche mit Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt wohnen, nur bei Fremdüblichkeit der Vereinbarung. 2. Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen
im Privathaushalt, die nicht Handwerkerleistungen sind, vermindert sich die Einkommensteuer um 20 % der zusammengefassten Aufwendungen, höchstens um 4.000 € jährlich. In die Ermittlung der Höhe des Steuerabzugs gehen auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für die Betreuung in einem Heim ein, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt entsprechen.
im Privathaushalt, die nicht Handwerkerleistungen sind, vermindert sich die Einkommensteuer um 20 % der zusammengefassten Aufwendungen, höchstens um 4.000 € jährlich. In die Ermittlung der Höhe des Steuerabzugs gehen auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für die Betreuung in einem Heim ein, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt entsprechen.