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Der seit langem umstrittene § 7 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) hatte es bisher den Steuerberatern untersagt, freie Mitarbeiter zu beschäftigen, außer diese waren zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wie z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater. Obwohl zwei Urteile des Bundesfinanzhofes aus den Jahren 1995 und 1997 bereits diesen Paragraphen als rechtswidrig einstuften, änderte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die BOStB nicht. Der b.b.h. hatte mehrfach das Bundesministerium der Finanzen, das als Aufsichtsbehörde die Berufsordnung hätte aufheben können, auf diesen Missstand hingewiesen, ohne dass eine entsprechende Reaktion erfolgte. Erst auf Druck des Bundeskartellamtes, das die Behinderung des Wettbewerbs anmahnte, beschloss die BStBK auf der Sitzungsversammlung am 21. Dezember 2004 die Änderung des § 7 BOStB. Der Wortlaut wurde dahingehend geändert, dass eine freie Mitarbeit möglich ist, solange dies unter der Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden; an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden. Festzuhalten gilt, dass eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden darf. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung. Vom Grundprinzip darf ein freier Mitarbeiter alle ihm übertragenen Arbeiten ausführen z.B. Erstellen eines Jahresabschlusses. Allerdings bleibt abzuwarten, welche Ausführungsbestimmungen seitens der BStBK veranlasst werden oder auf andere Weise versucht wird, eine solche Zusammenarbeit zu erschweren bzw. zu unterbinden.

Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 02/2005

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